Klienten-Information zu KYC – Änderungen zu FM-GwG, StGB und DSGVO

INHALT:

A) Jüngste Änderung des FM-GwG als Erleichterung für KYC

B) Geld-Strafen in Ö wegen Verstößen gegen KYC

C) Neue Judikatur: Auch Geschäftsführung muss künftig als Beschuldigter im DS-Bußgeldverfahren geführt werden

D) (strafrechtliche) EU-Geldwäscherichtlinie – Künftige Erhöhung strafrechtlicher Geldwäsche-Risiken für Geschäftsführung von Banken

 

Sehr geehrter Damen und Herren!

A) Jüngste Änderung des FM-GwG als Erleichterung für KYC?

Gemäß der Änderung des § 22 Abs.2 FM-GwG durch BGBl. I Nr. 25/2021 dürfen Verpflichtete künftig

„… in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist …“

Das kann z.B. einem (Kreditkarten-)Institut ermöglichen, die Informationen und Unterlagen über die Kunden einfacher zu aktualisieren, indem die erforderlichen Informationen und Unterlagen von der kontoführenden Bank des Kunden übernommen werden.

B) Geld-Strafen in Ö wegen Verstößen gegen KYC

Informationen

  1. zum Strafrahmen bei Verstößen gegen das FM-GwG und
  2. über bisher tatsächlich verhängte Geld-Strafen und über die Gründe dafür.

ad 1) Gegen die juristische Person und/oder gegen den „Verantwortlichen (§ 9 VStG)“ kann in Österreich Geldstrafe bis maximal € 150.000.- verhängt werden; bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen jedoch bis zu € 5 000 000.- oder bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens (§§ 34 und 35 FM-GwG).

ad 2) Einige interessante Bußgeld-Bescheide für Verstöße gegen Pflichten zu KYC gemäß Österreichischem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und die Gründe dafür sind in der Beilage zusammengefasst.

Beachten Sie dazu:

  • Die Strafen wurden nicht nur für die unvollständige Überprüfung von Neu-Kunden verhängt, sondern auch für die Unterlassung von deren regelmäßiger Überprüfung und Aktualisierung der Informationen und Unterlagen.
  • Die Strafen beziehen sich teilweise auf viele Jahre zurückliegende Sachverhalte (z.B. 2019 Strafe für SV aus 2014). Je länger das Nachholen von in der Vergangenheit Versäumtem hinausgeschoben wird, desto höher das Risiko für eine künftige Strafe.

C) Vorstände und Geschäftsführer künftig als Beschuldigte im datenschutzrechtlichen Bußgeld-Verfahren:

Aufgrund einer Judikatur des VwGH muss die DS-Behörde künftig im datenschutzrechtlichen Bußgeld-Verfahren neben der juristischen Person auch verantwortliche Geschäftsführer und Vorstände oder gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellten Verantwortliche als Beschuldigte führen.

D) (strafrechtliche) EU-Geldwäscherichtlinie – Erhöhung strafrechtlicher Geldwäsche-Risiken für Geschäftsführer und Vorstände von Banken?

Die in Österreich noch umzusetzende 6. (strafrechtliche) EU-Geldwäscherichtlinie sieht strengere strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche u.a. für Verantwortliche im Bankensektor vor. Die EU-RL lässt Interpretationsspielräume offen.

1. Bestrafung schon bei bedingtem Vorsatz:

Bisher ist in Österreich für die Strafbarkeit von Geldwäsche (§ 165 StGB) die Wissentlichkeit des Täters oder seiner Gehilfen hinsichtlich der Geldwäsche erforderlich. Wissentlichkeit ist kaum je nachweisbar, weshalb diese Strafbestimmung bisher relativ „zahnlos“ ist.

Gemäß dem vorliegenden Entwurf zur Umsetzung der 6. GW-Richtlinie im Österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) soll künftig zur Strafbarkeit der Geldwäsche bedingter Vorsatz des Täters ausreichen. Während Wissentlichkeit den Beweis eines inneren Vorganges im Täter verlangt, lässt sich bedingter Vorsatz des Täters aus den konkreten äußeren Umständen nachweisen. Bedingten Vorsatz verwirklicht der Täter, wenn er die Geldwäsche zwar nicht herbeiführen will, diese aber aus den konkreten äußeren Umständen (z.B. GW-Risikoland, komplexe gesellschaftsrechtliche (Treuhand)Konstruktion) ernstlich für möglich halten muss und er die Verwirklichung der Geldwäsche trotzdem in Kauf nimmt.

2. Erhöhter Strafrahmen:

Der Entwurf zur Änderung von § 165 StGB sieht weiters eine Haftstrafe von mindestens 6 Monaten bis höchstens 5 Jahre für Geldwäsche-Verstöße ab einem Wert über € 50T vor.

3. Höhere Strafe für Banken-Mitarbeiter:

Wenn der (Beitrags-)Täter zur Geldwäsche aus dem Kreis der Kredit- und Finanzinstitute kommt, soll dies ausdrücklich als straferhöhender Erschwerungsgrund gelten (§ 33 Abs 3 StGB).

4. Ausblick:

Der Entwurf zur Änderung des StGB liegt seit Ende der Begutachtungsphase (10/2020) zur Überarbeitung im Justizministerium, nachdem er von manchen Gutachtern als zu streng, von anderen als zu milde kritisiert wurde.

Die Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie der EU sollten in Österreich seit Jahresende 2020 umgesetzt sein. Die EU-Kommission hat angekündigt, zu ihrem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 7.5.2020 noch konkrete Vorschläge vorzulegen, u.a. zur Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene.

Nähere Auskünfte zu Obigem oder zu meinen anderen Dienstleistungen gern unter 0676 5347060 (Dr Frank) oder senden Sie mir ein mail an office@frank-law.at.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

M. Frank

1 Beilage (Straf-Bescheide)

 

P.S. Sie erhalten diese Information, weil Sie oder Ihre Organisation ähnliche rechtliche Leistungen meiner Kanzlei in Anspruch nehmen oder genommen haben.

Datenschutzrechtliche Informationen meiner Kanzlei finden Sie unter https://www.frank-law.at/datenschutz/ .

12.05.2021